Für die Entwicklung einer Straßenbaumaßnahme sind mehrere Planungsstufen und Verwaltungsverfahren notwendig. Die einzelnen Planungsstufen von der Feststellung des Bedarfs bis zur vergabereifen Ausführungsunterlage werden in diesem Bereich beschrieben.
Planungsstufen im Allgemeinen
Grundlage für die Aufnahme einer Planung ist die Feststellung des Bedarfs. Für die Bundesfernstraßen wird auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen beschlossen. Die Feststellung des Bedarfes ist für ein Linienbestimmungsverfahren nach Paragraf 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und für die Planfeststellung nach Paragraf 17 FStrG verbindlich.
In der Planungsstufe "Vorplanung" wird entschieden, welche Trassen- oder Standortvarianten eines Straßenbauvorhabens weiter verfolgt werden.
In dieser Planungsstufe werden die verkehrlichen, wirtschaftlichen und raumstrukturellen Aspekte von Linienvarianten und - im Sinne einer integrierten Planung - deren Auswirkung auf die Umwelt ermittelt und beurteilt. Die Untersuchung stellt bei raumbedeutsamen Planungen die Verfahrensgrundlage eines Raumordnungsverfahrens dar. Wenn erforderlich, wird das verwaltungsinterne Verfahren der Linienbestimmung nach Paragraf 16 FStrG angeschlossen.
Mit dieser Stufe wird das Ziel verfolgt, Konflikte zu vermeiden, die eine Zulassung der gewählten Linie in Frage stellen würden. Deshalb werden die rechtlich vorgeschriebene Prüfung der Umweltverträglichkeit und weitere Prüfungen zum Arten- und Gebietsschutz durchgeführt. Die verschiedenen Themenbereiche werden im Zuge der Vorplanung im Allgemeinen geprüft. Detaillierte Betrachtungen wie zum Beispiel einzelbetriebliche Belange der Landwirtschaft werden erst in den nachfolgenden Planungsstufen behandelt.
In der Stufe der Vorplanung werden die grundsätzlichen Entwurfs- und Betriebsmerkmale ausgewählt, um damit die Trassenvarianten nach Lage und Höhe zu entwickeln. Die Anzahl der Knotenpunkte sowie deren Lage und Art sind zu ermitteln. Gleiches gilt für die Ingenieurbauwerke mit ihren grundsätzlichen Abmessungen.
Die Varianten sollen hinsichtlich der erreichbaren Verkehrsqualität, der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftlichkeit anhand der einschlägigen Verfahren gemäß technischem Regelwerk beurteilt werden. Die Kosten der Varianten sind nach vorgegebenen Strukturen zu ermitteln.
In der Stufe der Entwurfsplanung wird die weiter zu verfolgende Variante (im Regelfall die bevorzugte Variante) unter anderem lage- und höhenmäßig zum Vorentwurf ausgearbeitet. Alle relevanten technischen Details der Verkehrsanlage werden in der für die Prüfung ausreichenden Genauigkeit dargestellt. Die Qualität des Verkehrsablaufes, die Verkehrssicherheit und die Wirtschaftlichkeit sind nach einschlägigen Verfahren nachzuweisen und zu beurteilen.
In dieser Planungsstufe sind weiterhin die umwelt- und naturschutzfachlichen Belange vertieft abzuarbeiten und die Einhaltung der umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorgaben darzustellen. Hierzu werden der Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) mit Artenschutzbeitrag erarbeitet, Untersuchungen zur Entwässerung, zum Immissionsschutz und gegebenenfalls FFH-Verträglichkeitsprüfungen (FFH: Flora-Fauna-Habitat) durchgeführt sowie im Einzelfall ergänzende Gutachten erstellt.
Die Kosten der Straßenbaumaßnahme sind in der vorgegebenen Struktur zu ermitteln und weiter zu untergliedern.
Die Planungsstufe schließt mit dem Vorentwurf ab, der alle relevanten Unterlagen umfasst, die zur verwaltungsinternen haushaltsrechtlichen und fachtechnischen Prüfung erforderlich sind.
In der Stufe der Genehmigungsplanung werden die Unterlagen weiterentwickelt und mit den für die öffentlich-rechtliche Beurteilung im Planfeststellungsverfahren erforderlichen Unterlagen zum Feststellungsentwurf ergänzt. Dabei werden alle relevanten Aspekte in der für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Detaillierung dargestellt.
In den Planunterlagen ist kenntlich zu machen, in welchem Umfang in bestehende Ordnungen eingegriffen werden muss und auf welchem Weg gegebenenfalls solche Eingriffe durch bestimmte Maßnahmen ausgeglichen werden sollen. Aus dem Feststellungsentwurf müssen für alle im Verfahren Beteiligten die Art und der Umfang der Betroffenheit klar erkennbar und verständlich sein. Der Feststellungsentwurf ist die Grundlage für die Gesamtabwägung aller öffentlich-rechtlichen und privaten Belange.
Die Unterlagen werden durch einen Planfeststellungsbeschluss oder eine sonstige Zulassungsentscheidung festgestellt. Mit der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung ist das Baurecht hergestellt.
In der Stufe der Ausführungsplanung werden eventuelle Auflagen und Regelungen aus dem Planfeststellungsbeschluss eingearbeitet und zum Ausführungsentwurf/Bauentwurf für die bauaufsichtliche Freigabe weiterentwickelt.
Die beabsichtigte Baumaßnahme wird nach Vorliegen der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen, Sicherstellung der Finanzierung und Durchführung des notwendigen Grunderwerbs anhand der ausführungsreifen Planunterlagen entsprechend der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ausgeschrieben.