Der Landkreis Biberach plant für das Land Baden-Württemberg in der Auftragsverwaltung des Bundes (Vorhabensträger) den Ausbau der B 312 von Ringschnait bis Edenbachen. Dieser Abschnitt umfasst insbesondere die Ortsumfahrungen von Biberach-Ringschnait, Ochsenhausen, Erlenmoos und Erlenmoos-Edenbachen.
Mit den Planungen wurde 2009 begonnen. Nach umfangreichen Vorarbeiten im Zuge der Erstellung der Voruntersuchung war ein weiterer Planungsschritt die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens. Dieses wurde im Jahr 2018 abgeschlossen.
Nähere Informationen zum Raumordnungsverfahren
Das Raumordnungsverfahren ist ein vorgelagertes Verfahren. Es geht dem jeweils fachgesetzlich erforderlichen Zulassungs- oder Planfeststellungsverfahren voraus. In einem möglichst frühen Stadium soll es bei verhältnismäßig geringem Planungs- und Kostenaufwand die Klärung von Grundsatzfragen ermöglichen und dadurch schon im Vorfeld Fehlplanungen und -entwicklungen vermeiden. Dies ist auch im Interesse des Vorhabensträgers (hier des Bundes).
Aufgaben des Verfahrens
Im Raumordnungsverfahren wird geprüft,
- ob das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, übereinstimmt - Prüfungsfunktion
- wie das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Raumordnung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung) - Abstimmungsfunktion
- wie und wo die raumordnerisch günstigste Lösung gefunden werden kann - Optimierungsfunktion
Das heißt, dass im Raumordnungsverfahren nicht die endgültige Trassenführung festgelegt wird. Es wird ein Trassenkorridor festgelegt, in dessen Bereich in der darauffolgenden Planungsstufe "Entwurfsplanung" die Trasse in Lage und Höhe optimiert wird.
Weitere Ausführungen zu den einzelnen Planungsstufen
Inhalt des Raumordnungsverfahrens
Beschreibung und Begründung des Vorhabens
- Trassenauswahl
- Begründung des Vorhabens
Raumstrukturelle Auswirkungen
- Gewerbliche Wirtschaft und Tourismus
- Land- und Forstwirtschaft
- Verkehr
- Versorgung und Entsorgung
- Verteidigung
Raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung
- Untersuchung der einzelnen Schutzgüter
- Mensch
- Tiere und Pflanzen
- Geologie und Boden
- Wasser
- Klima / Luft
- Landschaft
- Kultur- und Sachgüter
- Siedlungswesen
Maßstab der raumordnerischen Beurteilung
- Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen
- Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zu Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen
- sonstige Erfordernisse der Raumordnung
- Landesentwicklungsplan
- Regionalplan Donau-Iller mit seinen Ergänzungen
Das Raumordnungsverfahren hat keine unmittelbare Außenwirkung. Es ist außerdem kein Ersatz für die nachfolgenden Zulassungsverfahren (zum Beispiel für das Planfeststellungsverfahren). Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den folgenden Verfahrensschritten im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren
- Vorabprüfung der öffentlichen Belange, die in den Raumordnungsplänen ihren Niederschlag gefunden haben
- Ermittlung der raumordnerisch günstigsten Lösung
- keine Detailprüfung
- geringere Untersuchungstiefe, zum Beispiel bei Artenschutzfragen
- keine technischen Details
- Aufzeigen von Problemstellungen und Lösungswegen
Vorbereitung
- Festlegung des voraussichtlichen Untersuchungsrahmens (sogenanntes Scoping)
- Erstellung der notwendigen und im Scoping festgelegten Verfahrensunterlagen
- Vollständigkeitsprüfung
Förmliches Verfahren
- Einleitung des Verfahrens
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
- öffentliche Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden
- gegebenenfalls Erörterung der Einwendungen
- Abschluss des Verfahrens mit Erstellung der raumordnerischen Beurteilung
- Bekanntgabe des Ergebnisses
Die nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten einer Beteiligung am Raumordnungsverfahren entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des Paragraf 19 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg.
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
- Scoping
- Auslegung der Unterlagen in den betroffenen Gemeinden
- allen ist es möglich, sich zum Vorhaben zu äußern
- Erörterung
- Information über das Ergebnis
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, zum Beispiel
- Gemeinden und Landkreise
- Regionalverband
- anerkannte Naturschutzverbände
Gemäß Paragraf 19 des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg berät die höhere Raumordnungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen - Referat 21) den Träger des Vorhabens (Landratsamt Biberach im Auftrag der Planungsabteilung - Referat 44 - im Regierungspräsidium Tübingen) über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen. Außerdem erörtert sie mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen.
Die Abgrenzung des Untersuchungsumfangs erfolgt im sogenannten Scopingtermin. Hierzu ist die höhere Raumordnungsbehörde auf die Kenntnisse der Akteure und (Fach-)Behörden vor Ort angewiesen.
Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungstiefe für die im Raumordnungsverfahren erforderlichen Unterlagen fand am 22. Juli 2015 ein Scoping-Termin des Regierungspräsidiums Tübingen statt.
Gemäß Paragraf 19 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) wurde der Scopingtermin zur Erhöhung der Transparenz öffentlich durchgeführt. Das bedeutet, dass die Öffentlichkeit bei der Veranstaltung zugelassen war. Dem Gesetz nach soll die Öffentlichkeit als Zuhörer an der Besprechung teilnehmen. Dennoch wurde im Anschluss an diesen Termin der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, Fragen und Anregungen weiterzugeben.
Zur Vorbereitung auf den Scopingtermin hat das Landratsamt Biberach im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen das Scopingpapier zusammengestellt. Mit dem Scopingpapier schlägt der Vorhabensträger, das Regierungspräsidium Tübingen in der Auftragsverwaltung des Bundes, den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (Teil C) und der raumstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens ohne Umweltsituation (Teil B) zur Abstimmung mit den zuständigen Behörden vor.
Die Unterlagen für die Anhörung zum Raumordnungsverfahren sind in fünf Teile aufgeteilt. Im Gesamtverzeichnis erhalten Sie einen Überblick über die Antragsunterlagen, das Inhaltsverzeichnis für den Teil E ist separat angelegt.
Zur Einsicht in die Unterlagen, wenden Sie sich bitte an das Straßenamt unter der Telefonnummer 07351 52-6831.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Raumordnungsverfahren für den geplanten Ausbau der B 312 von Biberach-Ringschnait bis Erlenmoos-Edenbachen abgeschlossen.
Als Ergebnis des Raumordnungsverfahren wird festgestellt, dass die Streckenführung mit einer Südumfahrung von Ringschnait (Variante A), einer nördlichen Umfahrung von Goppertshofen in Verbindung mit einer bis nördlich von Edenbachen abgesetzten Führung (Variante H5) unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen die raumordnerisch günstigste Lösung darstellt.
Das Ergebnis des Abwägungsprozesses wird in der raumordnerischen Beurteilung zusammengefasst.