Beteiligung im Raumordnungsverfahren
Die nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten einer Beteiligung am Raumordnungsverfahren entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg.
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
- Scoping
- Auslegung der Unterlagen in den betroffenen Gemeinden
- Jedermann kann sich zum Vorhaben äußern
- Erörterung
- Information über das Ergebnis
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, z.B.
- Gemeinden und Landkreise
- Regionalverband
- anerkannte Naturschutzverbände