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Beteiligung im Raumordnungsverfahren

Die nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten einer Beteiligung am Raumordnungsverfahren entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg.

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

  • Scoping
  • Auslegung der Unterlagen in den betroffenen Gemeinden
  • Jedermann kann sich zum Vorhaben äußern
  • Erörterung
  • Information über das Ergebnis

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, z.B. 

  • Gemeinden und Landkreise
  • Regionalverband
  • anerkannte Naturschutzverbände

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Weiterführende Informationen

» zum Thema Öffentlichkeitsbeteiligung