Schrift: größer | normal | kleiner

Rechtswirkung des Raumordnungsverfahrens

Das Raumordnungsverfahren hat keine unmittelbare Außenwirkung. Es ist außerdem kein Ersatz für die nachfolgenden Zulassungsverfahren (z.B. Planfeststellungsverfahren). Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist in den folgenden Verfahrensschritten im Rahmen der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Verhältnis zum Planfeststellungsverfahren

  • Vorabprüfung der öffentlichen Belange, die in den Raumordnungsplänen ihren Niederschlag gefunden haben
  • Ermittlung der raumordnerisch günstigsten Lösung
  • keine Detailprüfung
    - geringere Untersuchungstiefe, z.B. bei Artenschutzfragen
    - keine technischen Details
  • Aufzeigen von Problemstellungen und Lösungswegen

Module

 Drucken