Scoping am Rahmen des Raumordnungsverfahrens
Gemäß § 19 des Landesplanungsgesetzes Baden-Württemberg berät die höhere Raumordnungsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen - Referat 21) den Träger des Vorhabens (Landratsamt Biberach im Auftrag der Planungsabteilung - Referat 44 - im Regierungspräsidium Tübingen) über Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen. Außerdem erörtert sie mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die raumordnerische Beurteilung erhebliche Fragen.
Die Abgrenzung des Untersuchungsumfangs erfolgt im sogenannten Scopingtermin. Hierzu ist die höhere Raumordnungsbehörde auf die Kenntnisse der Akteure und (Fach-)Behörden vor Ort angewiesen.
Zur Festlegung des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungstiefe für die im Raumordnungsverfahren erforderlichen Unterlagen fand am 22. Juli 2015 ein Scoping-Termin des Regierungspräsidiums Tübingen statt.
Gemäß § 19 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) wurde der Scopingtermin zur Erhöhung der Transparenz öffentlich durchgeführt. Das bedeutet, dass die Öffentlichkeit bei der Veranstaltung zugelassen war. Dem Gesetz nach soll die Öffentlichkeit als Zuhörer an der Besprechung teilnehmen. Dennoch wurde im Anschluss an diesen Termin der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben, Fragen und Anregungen weiterzugeben.
Zur Vorbereitung auf den Scopingtermin hat das Landratsamt Biberach im Auftrag des Regierungspräsidiums Tübingen das sogenannte Scopingpapier zusammengestellt. Mit dem Scopingpapier schlägt der Vorhabenträger, das Regierungspräsidium Tübingen in der Auftragsverwaltung des Bundes, den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie (Teil C) und der raumstrukturellen Auswirkungen des Vorhabens ohne Umweltsituation (Teil B) zur Abstimmung mit den zuständigen Behörden vor.